Inhalte mit dem Schlagwort „Auskunftsanspruch“
Anspruch auf Auskunftserteilung
Der Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen im „gewerblichen Ausmaß“
Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009, Az.: 2 O 221/09
Der einmalige Download eines einzigen Musikalbums ist nicht als Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" anzusehen und begründet somit keinen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt auch keine grundrechtsverletzende "Rasterfahndung", wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichen Ausmaß verletzt haben könnte.Fünf sind erlaubt
Beschluss des LG Darmstadt vom 20.04.2009, Az.: 9 Qs 99/09
Ein Rechteinhaber kann grundsätzlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke über Internettauschbörsen einen Einsichts- und Auskunftsanspruch geltend machen. Die Verletzungshandlungen müssen dabei aber einem gewerblichen Ausmaß entsprechen, was nach dem konkreten Einzelfall beurteilt wird. Die Bagatellgrenze liegt bei fünf vorgehaltenen Filmen in zeitlich engem Zusammenhang.
Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
Relevanz der Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen bei der Gebührenfrage
Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
Erteilung einer presserechtlichen Auskunft
Die Presse kann Auskunft von der öffentlichen Hand begehren, soweit die Inhalte der Auskunft nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betreffen. Gehaltene Aktien unterfallen gerade keinem Geheimhaltungsinteresse. Insbesondere erfasst der Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.
Auskunftsanspruch über den Werbeerlös
Bei urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann die genaue Einbusse des Betroffenen erst durch die Auskunft über die durch Werbebuchungen erzielten Werbeerträge ermittelt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Inhalte Mittel sind, um eine indirekte Finanzierungsquelle zu erschließen, also auch die mittelbar aufgrund einer unberechtigten Nutzung von Inhalten erzielte Gewinne.