Einmalige Auskunft über personenbezogene Daten befreit nicht von erneuter Auskunftspflicht
Das AG München stellt in einem Teilurteil fest, dass die einmalige Auskunft über personenbezogene Daten nicht von einer zukünftigen Auskunftspflicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO befreit.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die erneute umfassende Auskunftspflicht des Beklagten, bezüglich intern gespeicherter, den Kläger betreffenden, Kostenpositionen. Eine Verweisung auf bereits erteilte Auskünfte, würde die Möglichkeit den aktuellen Stand der gespeicherten personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise entkernen.