Kein Eingriff in Nutzungsrecht durch „framenden“ Link bei Zustimmung zu erstmaliger Zugänglichmachung eines geschützten Werks
Stimmt der Berechtigte der erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks zu, so beseitigt dies nicht erst die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein Nutzungsrecht durch einen "framenden" Link, sondern bereits die Tatbeständsmäßigkeit, da in diesem Fall durch das Framing kein neues Publikum adressiert wird. Der Berechtigte ist für das Fehlen seiner Zustimmung zur erstmaligen Zugänglichmachung darlegungs- und beweispflichtig.