Gewährleistungsausschluss bei „Bastlerfahrzeug“
Pressemitteilung Nr. 07/11 des AG München zum Urteil vom 17.11.2009, Az.: 155 C 22290/08
Stellt sich nach dem Kauf eines als "Allradfahrzeug" bezeichneten Autos heraus, dass der Allradantrieb bereits bei Kauf nicht funktionierte, kann sich ein gewerblicher Händler nicht auf einen möglichen Verschleiß oder die Aussage, dass er die Funktionsfähigkeit des Antriebs niemals überprüft habe, berufen. Der Verkäufer hat dann zumindest stillschweigend eine nicht vorliegende Eigenschaft zugesichert.