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12. April 2010

Abkürzen des Vornamens eines Geschäftsführers ist Bagatelle*

Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08

Das Impressum einer Website einer juristischen Person muss neben der vollständigen Firmenbezeichnung auch den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers enthalten. Wird jedoch der Vorname des Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt dargestellt, hingegen aber der Name der juristischen Person korrekt und vollständig angegeben, ist dies als Bagatelle zu werten. Dieser Verstoß ist nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

* kanzlei.biz weist darauf hin, dass das KG Berlin bei der Entscheidung die UGP-Richtlinie nicht berücksichtigte. Mittlerweile ist diese unmittelbar anwendbar, so dass nach Art.6 Abs. 1 lit.f, § 5 Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG kein Bagatelleverstoß mehr vorliegen dürfte.
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