Keine Strafbarkeit der Datenspionage bei unzureichender Firewall
Wird zum Aufbau eines Botnetzwerks eine Schadsoftware verwendet, welche so entwickelt wurde, dass diese von einer Auswahl vorinstallierten Firewalls schlichtweg nicht erkannt wird, erfüllt dies nicht den Tatbestand des „Ausspähen von Daten“ im Sinne des § 202 a I StGB, wenn die Wirkweise der Schadsoftware nicht konkret dargelegt wird.