Abhören von Skype-Telefonaten im Rahmen von § 100a StPO zulässig
Beschluss des AG Bayreuth vom 17.09.2009, Az.: Gs 911/09 Das Amtsgericht Bayreuth hat entschieden, dass Telekommunikation, die nicht über ein herkömmliches Telefon sondern über den Internettelefoniedienstanbieter Skype erfolgt, von den Strafverfolgungsbehörden auch im Rahmen einer Anordnung nach § 100a StPO abgehört werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige verdeckte Online-Durchsuchung, da vom PC neben den Voice-over-IP Gesprächen keine anderen Dateien ausgespäht werden.
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