Inhalte mit dem Schlagwort „Auszeichnung“

04. August 2022

Irreführende Werbung durch golden umrahmtes Zusatzsiegel über Testsiegel der Stiftung Warentest

Ein goldenes Siegel mit der Aufschrift Testsieger
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2022, Az.: 6 U 12/22

Im Streit zweier Matratzenhersteller hat das Gericht entschieden, dass mit einem Testsieg geworben werden darf, wenn mittels eines Mouse-Over erklärt wird, dass sich der Testsieg nicht auf alle, sondern nur auf die ausgezeichnete Matratze bezieht. Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung sei dies zulässig. Hingegen qualifizierte das Gericht ein über dem Testsiegel der Stiftung Warentest golden umrahmtes Zusatzsiegel "AUSGEZEICHNET" als irreführend. Der Verkehr würde dieses fälschlicherweise der Stiftung Warentest zuordnen.

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26. Juni 2018

Produkt-Bewerbung mit „Award“ stellt Werbung mit Testergebnis dar

Drei Awardauszeichnungen in bronze, silber und gold
Urteil des LG Aachen vom 23.02.2018, Az.: 42 O 118/17

Wird ein Kosmetik-Produkt als „Winner“ beworben, so wird diese Bezeichnung vom Verkehr als Testergebnis und nicht als verliehener Award aufgefasst. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Produkt im Vergleich zu anderen eine besondere Qualität aufweist. In diesem Zusammenhang müssen die Bewertungskriterien, die für die Gewinn-Ermittlung ausschlaggebend waren, als wesentliche Informationen angegeben werden. Unter Umständen kann dabei auch auf die Angabe einer Fundstelle zurückgegriffen werden, wenn die Kriterien dort einsehbar sind. Geschieht dies nicht, ist die Werbung mit dem Testergebnis unzulässig.

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06. November 2015

Testsieger bleibt auch bei Teilung des Spitzenplatzes Testsieger

Gold-schwarzer Button mit Banner " 1. PLATZ TESTSIEGER "
Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.09.2015, Az.: I-15 U 24/15

Ein Produkt darf auch dann als „Testsieger“ beworben werden, wenn es sich den Spitzenplatz mit einem Konkurrenzprodukt teilt, ohne darauf hinzuweisen. Es kommt insbesondere dann keine Irreführung in Betracht, wenn bei exakter Berechnung das Testergebnis des beworbenen Produktes die tatsächlich alleinige beste Gesamtnote des Warentests darstellt. Ebenso unschädlich ist es, wenn die Auszeichnung nicht verliehen wurde. Ausschlaggebend ist nur, dass das beworbene Produkt beim Test objektiv am besten abgeschnitten hat und kein anderes Produkt besser bewertet worden ist.

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03. November 2011

„PLATIN SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 560/10

Der Bezeichnung „PLATIN SCHALLPLATTE“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Der Verkehr versteht unter diesen Zeichen eine Auszeichnung, die an Musiker oder Komponisten für den Verkauf einer Mindestanzahl von Ton- oder Bildträger im Inland verliehen wird. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen können ausnahmslos anlässlich einer Preisverleihung der „PLATIN-Schallplatte“ angeboten bzw. erbracht werden. Dass der Preis der PLATIN-Schallplatte an einen Künstler vergeben wird, ändert nichts daran, dass Waren und Dienstleistungen einen Bezug zur Preisverleihung haben können, wenn sie anlässlich der Preisverleihung angeboten bzw. erbracht werden.
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03. November 2011

„GOLDENE SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 559/10

Die Marke „GOLDENE SCHALLPLATTE“ besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.
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