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05. August 2014

Herkunftshinweis durch Gestaltung der Automobilkarosserie

Beschluss des BGH vom 15.12.2005, Az.: I ZB 33/04

Die Gestaltung der Form von Automobilen muss grundsätzlich frei wählbar sein und darf nicht einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben. An der Gestaltungsfreiheit besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit, welches ein markenrechtliches Eintragungshindernis begründen kann. Ein solches ist jedoch zu verneinen, wenn der Verkehr in einer besonderen Gestaltung einen Herkunftshinweis erblickt. In Deutschland kann von einer Verkehrsdurchsetzung von Neuerscheinungen bekannter Hersteller bereits nach kurzer Zeit die Rede sein. So soll dies zumindest für die Karosserie des Modells "Porsche Boxster" gelten, das durch umfangreiche Werbung und hohe Verkaufszahlen zu einem Herkunftshinweis für den Verkehr geworden ist.

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