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27. Juni 2014

Verkürzte Gewährleistungsfrist von einem Jahr für „B-Ware“ ist unzulässig

Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13

Eine verkürzte Gewährleistungsfrist von einem Jahr für "B-Ware" ist grundsätzlich unzulässig, da sie nur für gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB gilt. Als "B-Ware" vertriebene Artikel sind aber nur dann gebraucht, wenn sie bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt wurden. Dass bei den Artikeln beispielsweise die Originalverpackung fehlt oder sie bereits einmal zur Vorführung ausgepackt worden sind, macht sie dabei noch nicht zu gebrauchten Sachen.

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