Ferrero hat kein Alleinrecht an Butterfinger-Marke
Das Landgericht München hat festgestellt, dass die Anmeldung von Schokoriegel-Marken, die bereits im Ausland bekannt sind, nicht automatisch rechtsmissbräuchlich ist. Der Vertrieb von sog. „Butterfinger“-Schokoriegeln durch ein deutsches Unternehmen, die nahezu identisch wie das Original von Nestle bzw. Ferrero aussehen, stellt dennoch eine unlautere Nachahmung dar, denn dem Design kommt eine wettbewerbliche Eigenart zu. Gelöscht werden muss der Markenname aber nicht, auch weil die Anmeldung der Marke nicht bösgläubig geschah.