Inhalte mit dem Schlagwort „Bachblüten“

02. Februar 2015

Bachblüten dürfen nicht gesundheitsbezogen beworben werden

Weißes Schälchen mit Blumen steht neben einem braunen Medikament.
Urteil des OLG Hamm vom 07.10.2014, Az.: 4 U 138/13

Die gesundheitsbezogene Werbung für Bachblüten ist unzulässig, da sie gegen die Vorgaben der HCVO verstößt. Werbeaussagen wie "werden gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet" und "Bachblüten können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen" zielen auf das seelische Gleichgewicht ab, welches neben dem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden ebenfalls unter den Gesundheitsbegriff der HCVO fällt. Da der Werbung jedoch keine der zugelassenen, speziell gesundheitsbezogenen Angaben aus der Liste der HCVO beigefügt wurde, ist sie wettbewerbswidrig.

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23. Januar 2014

Gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Bachblüten-Produkten unzulässig

LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 15 O 59/13

Die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben i.S.v. Art. 10 HCVO ist dann zulässig, wenn diese sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen kann und dadurch abgesichert ist. Hierfür ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig,  der die gesundheitsbezogenen Angaben macht. Im vorliegenden Fall wurden Bachblüten-Produkten anhand der Werbeaussagen ‚gelassen und stark durch den Tag‘ oder ‚werden gerne in emotional aufregenden Situation verwendet‘ gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben. Ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht erbracht, so dass die Werbeaussagen als wettbewerbswidrig beurteilt worden sind.

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