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23. Oktober 2018

Bezeichnung einer Partyveranstaltung als „Ballermann Party“ kann Markenrechtsverletzung darstellen

Menschen die auf einer Party mit den Händen hoch feiern
Urteil des OLG München vom 27.09.2018, Az.: 6 U 1304/18

Es stellt eine Markenrechtsverletzung an der eingetragenen deutschen Wortmarke „Ballermann“ dar, wenn ohne Einwilligung des Markeninhabers Partyveranstaltungen als „Ballermann Party“ beworben werden. Auch wenn der angesprochene Verkehrskreis mit dem prägenden Begriff „Ballermann“ eventuell eine Örtlichkeit auf der spanischen Insel Mallorca assoziiert, an welcher ein „ausschweifendes Partyleben“ stattfindet, stellt der Begriff keine lediglich rein beschreibende Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs für Partyveranstaltungen dar, wie dies etwa bei einer „Halloween Party“, „Beach Party“ oder auch „Christmas Party“ der Fall sein kann.

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