Geld ist eben nicht gleich Geld: „Barzahlung unerwünscht…“
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 04.06.2009, Az.: 271 C 1391/09
Die Forderung des Betreibers eines Fitnessstudios gegenüber dem Kunden, die Mitgliedsbeiträge plötzlich per Banküberweisung oder mittels einer Zahlung für 3 Monate im Voraus begleichen zu müssen, obwohl bei Vertragsabschluss eine Barzahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart wurde, berechtigt den Kunden wegen einseitig erfolgter wesentlicher Änderung des Vertrages zur fristlosen Kündigung.