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10. Juli 2014

„Sie sind ein Gewinner“ löst Zahlpflicht aus

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.07.2014, Az.: 11 U 23/11

Erweckt ein Unternehmer durch sein Verhalten den Eindruck, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen habe, hat der Unternehmer diesen Preis auch gem. § 661a BGB zu leisten. Die Zusendung eines Schreibens mit dem Inhalt, dass man "ein Gewinner" sei und der Hinweis auf einen Preis in Höhe von "20 x 1.000 € Bargeld" verpflichtet den Absender zur Zahlung des ausgelobten Preises. Auch der Geschäftspartner des Absenders, der Adressen geliefert sowie Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt hat, kann hierbei zur Zahlung verpflichtet werden.

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