Inhalte mit dem Schlagwort „Basisdaten“

09. Mai 2022

Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils, wenn berechtigtes Interesse besteht

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des BGH vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "Jameda", auf welchem die Klägerin als arrogant, unfreundlich und unprofessionell bewertet wurde. Diese bat um die Löschung der Bewertung sowie ihrer Basisdaten auf dem Portal. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass für die Speicherung der Basisdaten ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches liegt vor, da die Abgabe und Verbreitung einer Meinung auf dem Portal den passiven Nutzern ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Somit hat ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt von Jameda übernommen wurden, keinen Löschungsanspruch gegen den Anbieter.

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27. Mai 2020

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bewertungen bei Arztbewertungsportalen

Ärztin tippt auf die Sternebewertung
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2020, Az. 16 U 218/18

Ärzte haben Bewertungen von Patienten auf Bewertungsportalen hinzunehmen, sofern diese auf wahren Tatsachengrundlagen basieren und nicht als Schmähkritik gelten. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Frankfurt a. M. im Falle einer Augenärztin, die gegen die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals aufgrund eines negativen Kommentars klagte. Portale dieser Art seien für die Gesellschaft von Vorteil und auch von der Rechtsordnung gebilligt, weshalb den Interessen der Nutzer des Portals der Vorrang einzuräumen sei.

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30. März 2010

Kosten für Teilnehmerdaten

Urteil des BGH vom 13.10.2009, Az.: KZR 34/06 a) Eine gegen § 12 TKG 1996 verstoßende Preisvereinbarung ist - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig.
b) Auf der Grundlage der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben kann. Für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.
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