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24. Januar 2020

Funktionen von „Jameda“ teilweise unzulässig

Online-Bewertung mit Laptop und Händen
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2019, Az.: 15 U 126/19

Das Bewertungsportal für Ärzte „Jameda“ ist in seinen Ausgestaltungen teilweise unzulässig. Unzulässig sei beispielsweise ein Button auf dem Profil eines Arztes, über welchen der Verbraucher eine Liste mit weiteren Ärzten angezeigt bekam. Dieser Button wurde jedoch nur auf den Profilen von Basiskunden und nicht auf den Profilen von Premiumkunden angezeigt. Dabei handele es sich um einen verdeckten Vorteil für Premiumkunden, da so der Eindruck entstehe, diese hätten keine örtliche Konkurrenz. Daher war die Darstellung dazu geeignet, Kundenströme von den Profilen der Basiskunden wegzulenken.

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