Inhalte mit dem Schlagwort „Bayerischer Rundfunk“

01. Juli 2022 Top-Urteil

Streit um „Pumuckl-Ausstrahlung“ – kein Schadensersatz

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Urteil des OLG München vom 24.03.2022, Az.: 29 U 2009/20

Die Drehbuchautorin der Serie „Pumuckls Abenteuer“ klagte wegen der wiederholten Fernsehausstrahlung im Jahr 2019 der Folge „Pumuckls neues Heim“ gegen den Bayrischen Rundfunk (BR) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 32.722,67. Zwar wurde im Jahr 2002 eine „Buy-Out-Vereinbarung“ zwischen den Parteien geschlossen, wonach dem Beklagten zunächst ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt wurde, allerdings wurde dieses einfache Nutzungsrecht durch einen zweiten Vertrag bis zum 31.12.2012 beschränkt, so dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung keine vertragliche Beziehung mehr zwischen der Drehbuchautorin und dem BR bestand. Erstinstanzlich hatte der Beklagte einen Betrag von EUR 3.067,76 anerkannt. Das OLG München schätzte den Schadensersatz für die wiederholte Ausstrahlung mangels eigener Lizenzierungspraxis der Klägerin und feststellbarer branchenüblicher Vergütungssätze ebenfalls auf diesen anerkannten Betrag.

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14. April 2020

„Pumuckls Abenteuer“ – Streit um die Ausstrahlungsrechte

Mädchen vor Fernseher
Pressemitteilung des LG München I vom 12.03.2020, Az.: 7 O 12731/19

Das LG München I hatte vor kurzem einen Rechtsstreit zwischen der Drehbuchautorin der Serie „Pumuckls Abenteuer“ und dem Bayerischen Rundfunk zu entscheiden. Der BR hatte 2019 eine Folge der erstmals 1999 ausgestrahlten Serie erneut im Fernsehen gezeigt. Die Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, dass der Bayerische Rundfunk 2019 keine Ausstrahlungsrechte mehr gehabt habe und ihr daher Schadensersatz in Höhe von 36.000 Euro zahlen müsse. Neben dem ursprünglichen Vertrag schlossen die Parteien im Jahr 2000 eine zusätzliche Vereinbarung, nach deren Auslegung das Gericht sich der Ansicht des Beklagten anschloss und dessen Ausstrahlungsrechte bestätigte. Der BR ist somit nicht zum Schadensersatz verpflichtet, hat jedoch ein Wiederholungshonorar zu leisten.

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