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07. September 2020 Kommentar

Internetauftritt entscheidet über gerichtliche Zuständigkeit

Yacht-Hafen in Griechenland
Kommentar zum Beschluss des BayObLG vom 23.07.2020; Az.: 1 AR 31/20

Nach einem ins Wasser gefallenen Yacht-Urlaub, hatte das BayObLG zu entscheiden, an welchem Ort die Reiseveranstalter zu verklagen seien. Die örtliche Zuständigkeit ergab sich schlussendlich aus der „Ausrichtung“ des Unternehmens – für die Ausrichtung wiederum war dessen Domain bzw. der damit verknüpfte Internetauftritt maßgeblich.

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