Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.