Unzulässige Bearbeitungspauschale bei vorzeitiger Beendigung eines Erfolgsvergütungsvertrages
Urteil des AG Mönchengladbach vom 19.01.2013, Az.: 36 C 352/12 Es ist unzulässig, mit einer grundsätzlich kostenfreien Rechtsdienstleistung zu werben (hier: Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Fluggesellschaften für verspätete Flüge) und nur für den Erfolgsfall eine Vergütung zu erhalten, wenn sich der Dienstleister gleichzeitig im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages eine an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angelehnte „Bearbeitungsgebühr“ versprechen lässt.
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