Antrag auf Unterlassung der Mitgliederbefragung einer Pflegekammer erfolglos
Das VG Hannover entschied in einem Beschluss, ein Pflichtmitglied der Pflegekammer Niedersachsen habe keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Befragung der Mitglieder der Pflegekammer. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hatte einen externen Dienstleister damit beauftragt, die Mitglieder bezüglich der Weiterentwicklung der Pflegekammer zu befragen. Außerdem bestehe hierbei nach Löschung der Daten des Antragsstellers kein Anspruch auf eingeschränkte Übermittlung der personenbezogenen Daten anderer Mitglieder. Auch ein Recht auf Wahrung des Selbstverwaltungsrechts der Pflegekammer gegenüber der Landesregierung wurde vom Gericht abgelehnt.