Inhalte mit dem Schlagwort „Behandlungsmethode“

22. März 2017

Gesundheitliche Werbeaussage „Heilen mit Licht“ ohne Wirksamkeitsnachweis unzulässig

Der Schriftzug "Lichttherapie" erscheint in weißen Buchstaben auf dem Display eines Tablets. Daneben liegt ein Stethoskop.
Urteil des LG Potsdam vom 24.02.2016 Az.: 52 O 80/15

Werbeangaben für ein medizinisches Behandlungsverfahren („Heilen mit Licht“) sind nach § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG auch dann als irreführende Aussage einzustufen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungsweise noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig vorliegen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung können Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig sein, wenn auch eine hinreichend wissenschaftliche Grundlage für die medizinische Wirkung der Behandlung besteht

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22. September 2014

Irreführende Werbung für wissenschaftlich nicht bestätigte Therapiemethoden

Urteil des LG Dortmund vom 13.05.2014, Az.: 25 O 124/14

Die Werbung eines Arztes für bestimmte Therapiemethoden (hier: Softlasertherapie und Magnetfeldtherapie) ist irreführend und somit unzulässig, wenn die beworbene therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen nicht wissenschaftlich belegt oder umstritten ist. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher wird der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Therapie handle, die für die genannten Anwendungsgebiete wissenschaftlich bestätigt und klinisch geprüft sei. Bei einer von einem Arzt betriebenen Werbung geht der Verbraucher - anders als bei der Werbung von Heilpraktikern und Homöopathen - davon aus, dass die Behandlungsmethoden auf Erkenntnissen der klassischen Schulmedizin beruhen.

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19. August 2014

Werbung für manuelle Therapie an Kindern bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 107/13

Werbeaussagen eines Physiotherapeuten auf seiner Website, die eine Auflistung der vermeintlichen Symptome des "KISS-/KIDD-Syndrom" und entsprechende Therapiemethoden enthalten, sind irreführend, wenn das Krankheitsbild nicht umfassend anerkannt ist und hinreichende Wirksamkeitsnachweise der Behandlung nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass eine Krankenkasse die Kosten einer entsprechenden Therapie inzwischen übernehme, ist nicht geeignet, auf eine zwischenzeitliche Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schließen. Auch ein Zusatz "Diese Behandlungsmethode ist schulmedizinisch nicht erwiesen, doch sie zeigte sich bei unserem Sohn mit Erfolg" ist nicht so zu verstehen, dass damit die objektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen in Frage gestellt wird.

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25. Juli 2014

Irreführende Werbung für ein umstrittenes Behandlungsverfahren

Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2014, Az.: 4 U 57/13

Die Werbung für eine wissenschaftlich umstrittene therapeutische Behandlungsmethode (hier: Kinesiologie) ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die Werbeaussagen nicht deutlich auf die Gegenmeinung hinweisen. Geht aus der Werbung nicht hervor, dass zumindest ein Teil der medizinischen Wissenschaft die Wirkungsaussagen nicht anerkennt, so liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, da bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit und Richtigkeit der Werbeaussagen zu stellen sind.

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