Inhalte mit dem Schlagwort „Beihilfe“

11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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25. März 2011

Flughafen-Beihilfen für Ryanair sind neu zu verhandeln

Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 136/09 a) Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
b) Nimmt ein Wettbewerber den Beihilfeempfänger erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der Beihilfegeber aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt.
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05. Juli 2010

Abofallenbetreiber macht sich strafbar

Urteil des AG Marburg vom 08.02.2010, Az.: 91 C 981/09

Der Anbieter einer Webseite, auf der scheinbar kostenlose Downloads angeboten werden, der Kunde jedoch über die wirklichen Kosten getäuscht und in ein unerwartetes kostenpflichtiges Abonnement gelockt werden soll, macht sich gemäß § 263 StGB eines Betruges strafbar. Ein Rechtsanwalt, der für den Anbieter nicht zahlende Kunden anmahnt und die Forderungen schließlich sogar auf gerichtlichem Wege versucht geltend zu machen, macht sich der Beihilfe zum Betrug strafbar.
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