Inhalte mit dem Schlagwort „Beitragspflicht“

01. Oktober 2018

Rundfunkbeitragspflicht auch bei keinem eigenen Wohnsitz

Beitragsservice ZDF SEPA-Überweisung
Urteil des VG Hannover vom 08.05.2018, Az.: 7 A 5639/16

1. Lebt eine Person in einem Haushalt und verfügt über keine eigene weitere Wohnung (hier: Pflegekraft lebt bei der zu pflegenden Person), kann diese, soweit sie nicht von den Rundfunkgebühren befreit ist, zur Zahlung der GEZ Gebühr herangezogen werden. Da die volljährigen Bewohner als Gesamtschuldner haften, ist es unerheblich, welcher Bewohner als Beitragsschuldner der Wohnung angemeldet ist.

2. Ist ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den restlichen Haushalt, sodass ein anderer beitragspflichtiger Bewohner für den vollen Betrag herangezogen werden kann.

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31. März 2016

Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte

Rundfunkgebühren-Ordner aufgeschlagen, auf dem Geldscheine liegen
PM Nr. 21/2016 zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2016, Az.: BVerwG 6 C 6.15

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für private Haushalte ist rechtmäßig, auch wenn kein empfangsbereites Rundfunkgerät vorhanden ist. Befreiungen sind aus sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit vorgesehen, in allen anderen Fällen ist die Beitragszahlung pro Haushalt verpflichtend. Diese Regelung - mit dem Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht an die Wohnung - verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung zu Lasten der Personen, die eine Wohnung allein innehaben, da die Wohnung den typischen Ort des Programmempfangs darstellt und somit ein sachlicher Grund besteht.

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19. Mai 2014

Rundfunkbeiträge in Bayern verfassungsgemäß

Pressemitteilung des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: 8-VI-12, 24-VII-12

Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei dem Beitrag nicht um eine durch den Freistaat Bayern erhobene Steuer, da als Gegenleistung das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbracht und der Beitrag somit nicht voraussetzungslos geschuldet wird.

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19. Mai 2014

Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 11/2014 des VGH Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12

Bei dem Rundfunkbeitrag in Rheinland-Pfalz handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, da die Regelung vom Gesetzgeber so ausgestaltet wurde, dass der Beitrag als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben wird, was einer Bewertung als steuerliche Abgabe widerspricht. Die konkrete Ausgestaltung verstößt zudem nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie dem Umstand der jeweils unterschiedlichen Nutzungen im privaten und nicht-privaten Bereich verhältnismäßig Rechnung trägt.

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