Inhalte mit dem Schlagwort „bekannte Marke“

27. November 2015 Top-Urteil

Streit um Farbmarke „ROT“ zwischen Sparkasse und Santander-Bank wird an das OLG zurückverwiesen

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

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14. Juli 2022

Zeichenähnlichkeit zwischen „The North Face“ und „The Dog Face“

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22

Die Markeninhaberin von „The North Face“ ging im Eilverfahren gegen die Nutzerin des Zeichens „The Dog Face“ vor. Die Antragsgegnerin vertreibt unter ihrer Marke Kleidung für Tiere. Das OLG Frankfurt entschied, dass, obwohl keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe, „The Dog Face“ trotzdem die Markenrechte der Antragsstellerin verletze. Begründet wird dies unter anderem mit der Zeichenähnlichkeit. Wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Marke „The North Face“ liegt es trotz der unterschiedlichen Bedeutung der Worte „Dog“ und „North“ nahe, dass eine Verknüpfung beim Verkehr hergestellt wird. Auch die gewisse Warenähnlichkeit lässt die Vermutung zu, dass die Antragsstellerin ihre Waren auf Hundebekleidung erweitert, weshalb die Nutzung von „The Dog Face“ untersagt wurde.

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09. Mai 2014

Zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke durch „keyword advertising“

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.04.2014, Az.: 6 U 272/10

Die Verwendung einer bekannten Marke als Keyword für die Werbeanzeige eines Dritten - in der Weise, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske bei Google eine Anzeige des Dritten erscheint, in welcher die fremde Marke selbst nicht genannt wird - stellt eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Marke dar, wenn die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen durch die Anzeige in ein negatives Licht gerückt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Angebot des Markeninhabers aufgrund des Inhalts der Anzeige aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als stark überteuert erscheint.

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11. März 2014

Abbildung eines bekannten Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann Markenverletzung darstellen

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.10.2013, Az.: 6 W 82/12

Die Darstellung eines bekannten und als Bildmarke eingetragenen Fahrzeugs auf einem Aufkleber kann eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Form abgewandelt ist. Im Falle einer bekannten Marke reicht es aus, dass ein Verbraucher die Aufmachung der Kennzeichen mit der eingetragenen Marke verknüpft. Hierbei kann auch ein Grad der Zeichenähnlichkeit ausreichen, der geringer ist, als der zur Begründung einer Verwechslungsgefahr notwendige Grad. Entscheidend ist, ob durch die Gestaltung die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, da bei einer bekannten Marke gerade der Schutz der Werbefunktion im Mittelpunkt steht.

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31. Oktober 2013

VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion

Urteil des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZR 214/11 a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
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24. September 2013

Beate Uhse

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 172/11 a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein. b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt.
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