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12. November 2015

Heimliche Beschlagnahme von Emails ist unzulässig

Rotes EMail-Symbol hinter Gittern.
Beschluss des BGH vom 04.08.2015, Az.: 3 StR 162/15

Die Beschlagnahme von Emails und gespeicherten Daten eines Mailservers stellt eine offene Ermittlungsmaßnahme dar und ist daher nur zulässig, sofern die Anordnung dem Betroffenen bekannt gemacht wurde.

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