Keine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis
Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2009, Az.: 4 U 179/08
Es ist untersagt, E-Mail-Werbung im geschäftlichen Verkehr an Gewerbetreibende ohne Einwilligung des Adressaten zu versenden. Dies ist eine unzumutbare Belästigung. Die Veröffentlichung von E-Mail-Anschriften in öffentlichen Verzeichnissen wie dem Internet reicht für die Annahme einer konkludenten Einverständniserklärung nicht aus, wenn ein branchenfremder Gewerbetreibender die Adresse nutzt, um branchenfremde Dienstleistungen anzubieten.