Inhalte mit dem Schlagwort „Belästigende Werbung“

04. Juni 2009

Keine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis

Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2009, Az.: 4 U 179/08

Es ist untersagt, E-Mail-Werbung im geschäftlichen Verkehr an Gewerbetreibende ohne Einwilligung des Adressaten zu versenden. Dies ist eine unzumutbare Belästigung. Die Veröffentlichung von E-Mail-Anschriften in öffentlichen Verzeichnissen wie dem Internet reicht für die Annahme einer konkludenten Einverständniserklärung nicht aus, wenn ein branchenfremder Gewerbetreibender die Adresse nutzt, um branchenfremde Dienstleistungen anzubieten.

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14. April 2009

Schon wieder eine Werbe-Mail

Beschluss des LG Hamburg vom 04.08.2008, Az.: 327 O 493/08 Die von Dritten erworbenen E-Mail-Adressen begründen nicht die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung ist nur dann nicht vorliegend, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse des Kunden im Wege verkaufter Waren oder Dienstleistungen erworben hat.
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31. März 2009

„Do-not-call-Liste“ bei Werbeanrufen

Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2009, Az.: 4 U 190/08

Wird der Eintrag in eine sogenannte "Do-not-call-Liste" angeboten, jedoch vom Betroffenen abgelehnt, kann darin keine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonaquise gesehen werden. Andernfalls würde nämlich die sogenannte Opt-in-Regelung, für die sich der deutsche Gesetzgeber entschieden hat, durch eine Opt-out-Regelung ersetzt werden.
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19. März 2009

Grabmalwerbung nach Todesfall

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.01.2009, Az.: 6 U 90/08 Es stellt eine unzulässige belästigende Werbung (§ 7 UWG) dar, wenn ein Unternehmen das mit Grabmalen handelt, kurz nach einem Todesfall gegenüber den Angehörigen schriftlich auf seine Angebote hinweist. Nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Todesfall ist die Versendung entsprechender Werbeschreiben - soweit sie sachlich gehalten sind - dagegen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
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13. März 2009

Vorangekündigte, telefonische Kundenbefragung ohne Erlaubnis wettbewerbswidrig

Urteil vom OLG Köln vom 12.12.2008, Az.: 6 U 41/08

Wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich einwilligte, stellt auch ein vorher angekündigtes Durchführen einer telefonischen Kundenbefragung durch ein Marktforschungsinstitut im Auftrag für ein Unternehmen zu Service und Beratung eine unzumutbare Belästigung anhand von Werbung nach § 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Hierfür genügt bereits eine Erstbegehungsgefahr. Das Schweigen des Verbrauchers stellt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine Willenserklärung dar. Der Anruf selbst muss lediglich dem Ziel zur Förderung der Dienstleistung mittelbar beitragen. Ein tatsächlicher Gewinn ist nicht erforderlich.
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