Auskunftsansprüche gegen Instagram bei „Fake-Profil“
Weil im Rahmen eines „Fake-Profils“ bei Instagram Bilder von ihr mit beleidigenden und herabwürdigenden Unterschriften hochgeladen wurden, verlangte eine Frau Auskunft über die Nutzerdaten des Profils. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG bejaht, da die entsprechenden Bildunterschriften eindeutig unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG geschützten Rechte fallen, auf welchen in § 14 Abs. 3 TMG verwiesen wird.