Inhalte mit dem Schlagwort „Beleidigung“

18. Dezember 2019 Top-Urteil

Auskunftsansprüche gegen Instagram bei „Fake-Profil“

Symbol von Instagram
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.02.2019, Az.: 2-03 O 174/18

Weil im Rahmen eines „Fake-Profils“ bei Instagram Bilder von ihr mit beleidigenden und herabwürdigenden Unterschriften hochgeladen wurden, verlangte eine Frau Auskunft über die Nutzerdaten des Profils. Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG bejaht, da die entsprechenden Bildunterschriften eindeutig unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG geschützten Rechte fallen, auf welchen in § 14 Abs. 3 TMG verwiesen wird.

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07. Juli 2023

Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik

Statue der Justitia die vor einem Hammer und Bücherstapel steht
Beschluss des BVerfG vom 14.06.2019, Az.: 1 BvR 2433/17

Ob eine Äußerung durch die Meinungsfreiheit geschützt oder sie als Beleidigung anzusehen ist, ist grundsätzlich im Wege einer Abwägung herauszufinden. Eine Ausnahme hierzu stellt die Schmähkritik dar – diese kann nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Aufgrund dessen ist das Vorliegen einer Schmähkritik an strenge Voraussetzungen gebunden. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Dies ist ausgeschlossen, wenn es sich allein um die Diffamierung einer Person handelt. Jedoch darf dem Äußernden nicht das Recht auf polemische Zuspitzung abgesprochen werden.

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07. Juli 2023

Auskunftsrecht über Bestandsdaten bei Google Maps

Person sitzt am Laptop
Beschluss des OLG Nürnberg vom 17.07.2019, Az.: 3 W 1470/19

Ein Auskunftsanspruch nach § 14 III TMG gegenüber einem Diensteanbieter wie Google besteht bei Erforderlichkeit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte. Eine Ein-Stern-Bewertung ohne wirkliche Erläuterung reicht dafür nicht aus. Sie ist als Meinungsäußerung mangels Schmähcharakter oder Erfüllung eines Straftatbestandes grundsätzlich zulässig. Denn zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, eine Meinung ohne nähere Erklärung aussprechen zu dürfen.

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30. März 2020

Kammergericht ändert Künast-Urteil teilweise ab

Mann tippt auf einem Laptop. Darüber schweben Sprechblasen mit "Idiot!" "Looser!" uvm.
Pressemitteilung zum Beschluss des KG Berlin vom 11.03.2020, Az.: 10 W 13/20

Das Kammergericht Berlin hat im Verfahren einer Politikerin gegen eine Social-Media-Plattform auf Herausgabe von Nutzerdaten die Entscheidung des LG Berlin teilweise abgeändert. Vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden sechs weitere Kommentare, aufgrund ihres massiv diffamierenden Gehalts, als strafbare Beleidigung iSv § 185 StGB eingestuft. Dies eröffnet die Möglichkeit, nun auch gegen die Verfasser dieser Kommentare vorzugehen.

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02. April 2019

Haftung von Google: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

Laptop mit Google Suche
Beschluss des OLG Dresden vom 07.01.2019, Az.: 4 W 1149/18

Ob gegen Google ein Anspruch nach der DSGVO auf Entfernung eines Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internets. An die Prüfpflichten einer Internetsuchmaschine sind deshalb geringe Anforderungen zu stellen. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren und können nicht danach unterscheiden, ob die aufgefundenen Inhalte eine Persönlichkeitsverletzung eines Dritten darstellen. Deshalb sind Beiträge nur bei einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung zu löschen.

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01. Oktober 2018

Meinungsfreiheit: Kein schutzwürdiges Interesse an Verbreitung unwahrer Tatsachen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.05.2018, Az.: 1 U 12/17

Die Behauptung des Verstoßes gegen das anwaltliche Mandatsgeheimnis ist dem Beweis zugänglich und stellt daher eine Tatsachenbehauptung dar. Erweist sich die Behauptung als falsch, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Anwalts gegen den, der die falsche Aussage getätigt hat. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse, sodass im Rahmen der Abwägung regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muss.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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01. März 2018

Google muss Suchergebnisse nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen prüfen

Laptop mit Suchmaschine in Google-Optik
Pressemitteilung Nr. 39/2018 des BGH zum Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16

Die in einer Suchmaschine auffindbaren Inhalte werden durch Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigenen Inhalten des Suchmaschinen-Betreibers. Zwar kann dieser als mittelbarer Störer haften, die Haftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ihn trifft schon aus Gründen der Praktikabilität gerade keine anlasslose Prüfpflicht dahingehend, dass er sich zu vergewissern hat, ob die von Suchprogrammen aufgefunden Inhalte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Erlangt er jedoch durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis, muss er reagieren.

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01. Dezember 2016

Google haftet unter Umständen für Rechtsverletzungen von Dritten

virutelles Suchfeld, welches mit einem Finger bedient wird
Urteil des OLG Köln vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15

Wer eine Suchmaschine betreibt und Webseiten von Dritten anzeigt, die persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufweisen, haftet ab Kenntnis hiervon als mittelbarer Störer. Um die Haftung zu begrenzen, ist es erforderlich, dass der Suchmaschinen-Betreiber von dem Betroffenen so detailliert über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verletzung für diesen offensichtlich ist. Die bloße Auflistung der fraglichen Links mit dem Hinweis der Persönlichkeitsrechtsverletzung genügt hierfür nicht.

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