Inhalte mit dem Schlagwort „Beleidigung“
Fristlose Kündigung eines Azubis wegen Beleidigung des Ausbilders bei Facebook
Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook ohne Folgen
Urteil des ArbG Bochum vom 09.02.2012, Az.: 3 Ca 1203/11
Formalbeleidigungen innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, sofern der Dialog nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden zugänglich ist. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort, wodurch es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“ handeln kann.
„PAKI“ beleidigt Inder
Bewertungen sind stets Meinungen?
Beschluss des OLG Hamm vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10
Eine negative Bewertung im Rahmen von Berufsbewertungsportalen stellt regelmäßig ein Werturteil dar, da aufgrund der mangelnden fachlichen Kompetenz des Äußernden, nicht der Anspruch der objektiver Richtigkeit erhoben wird.Anbieter einer Blogging-Plattform ist für beleidigende Äußerungen verantwortlich
Beschluss des LG Berlin vom 21.06.2011, Az.: 27 O 335/11
Der Anbieter einer Plattform für Blogger ist für beleidigende und verleumderische Äußerungen verantwortlich, die Nutzer seiner Plattform auf seiner Plattform verbreiten, wenn er trotz einer Abmahnung untätig geblieben ist. Da sich diese Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland auswirkt, ist deutsches Recht anwendbar.Nicht genau definierter Adressat – Wer beleidigt hier wen?
Urteil des VG Köln vom 29.10.2009, Az.: 20 K 7757/08
Der Umstand, dass eine Beleidigung keiner bestimmten Person oder Personengruppe zuzuordnen ist, begründet keinen Unterlassungsanspruch des oder der eventuell Angegriffenen. Vorliegend wurde in einem Bericht der Ausdruck "Schramma-SA" geäußert. Die Kölner Richter urteilten, dass, da sich nicht eindeutig feststellen ließe an wen die Beleidigung gerichtet war, keine Persönlichkeitsverletzung im zu Grunde liegenden Fall vorliegt.Nachbarschaftsstreit: 700 Euro du „blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe“
Den Nachbarn zu beleidigen und zu beschimpfen kann teuer werden. Je nach Bedeutung und Tragweite, Anlass und Beweggrund sind derartige Äußerungen als Schmerzensgeldansprüche auszugleichen. Berücksichtigt wird hierbei auch, ob die Beleidigung aus dem Affekt heraus ausgesprochen wurde und andere Personen zuhören konnten. Geldentschädigung ist jedoch nur geboten, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Erlangung einer Genugtuung bietet.
Private E-Mails im Betrieb
Urteil des LAG Köln vom 15.12.2003, Az.: 2 Sa 816/03
Fehlt eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden. Lesen Sie dazu auch das Interview mit Herrn RA Hild.