Inhalte mit dem Schlagwort „Benutzung“

27. Mai 2016

Wort-/Bildmarke wird nicht allein durch Wort geprägt

Weißes Warenzeichen vor einem roten Hintergrund
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 42/14

Eine Wort-/Bildmarke, die sich aus einem beschreibenden Wort und einer grafischen Gestaltung zusammensetzt, wird nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt, da der beschreibende Wortbestandteil mangels isolierter Schutzfähigkeit ohne Verkehrsdurchsetzung keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken kann.

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23. November 2015

Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke

Roboterarm der in einer Fabrikhalle Schokolade produziert
Urteil des EuGH vom 16.09.2015, Az.: C-215/14

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG ist dahingehend auszulegen, dass Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, nicht als Marke eingetragen werden können, wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Technische Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie erfasst dabei die Funktionsweise der fraglichen Ware, nicht dagegen ihre Herstellungsweise.

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10. November 2014

Zur Abgrenzung von freier Benutzung und abhängiger Bearbeitung eines Werkes

Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.05.2014, Az.: 11 U 117/12

Stellt ein Werk (hier: Bildmotive von Babys und Kleinkindern) eine abhängige Bearbeitung einer Vorlage iSd § 23 UrhG dar und nicht lediglich ein selbstständiges Werk, das allenfalls in freier Benutzung der Vorlage entstanden ist, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn keine Einwilligung des Urhebers gegeben ist. Entscheidend ist, inwieweit das Werk von den eigenschöpferischen Zügen des benutzten Werkes abweicht. Der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gelangten Gesamteindruck in seiner schöpferischen Eigenart.

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21. August 2014

„Ab in den Urlaub“ ist nicht als Marke eintragungsfähig

Urteil des EuG vom 24.06.2014, Az.: T-273/12

Die Wortfolge "Ab in den Urlaub" kann nicht als Marke eingetragen werden, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt. Der Werbeslogan weist keine sprachliche, grammatikalische oder syntaktische Besonderheit auf und ist rein beschreibend. Auch ein Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke konnte nicht nachgewiesen werden.

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27. August 2010

Domains erst ab Benutzung geschützt

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2010, Az.: 6 U 89/09

Das Kennzeichenrecht an einer Domain entsteht nicht schon mit ihrer Registrierung, sondern erst mit ihrer Benutzung. Die Registrierung einer Domain enthält keinen Hinweis auf die baldige Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit und ist darum hinsichtlich des Beginns des Kennzeichenschutzes nicht mit der Eintragung einer Geschäftsbezeichnung im Handelsregister vergleichbar. Erwirbt ein Dritter eine bereits genutzte Domain, verlagert sich der Beginn des Schutzes nur vor, wenn mit dem Domainnamen auch der Geschäftsbetrieb übertragen wird.

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12. Mai 2010

Bösgläubige Markenanmeldungen führen zu nichts

Urteil des LG Düsseldorf vom 24.02.2010, Az.: 2a O 295/09 Werden Marken angemeldet, um Dritte an der Benutzung der Marken zu hindern und um anschließend Abmahnungen aussprechen zu können, stellt dies eine bösgläubige und somit unzulässige Markenanmeldung dar. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Rechtsverletzung scheiden damit aus. Fehlt neben anderen Umständen auch ein ernsthafter Benutzungswille, kann ein Rechtsmissbrauch auch bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden.
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30. Oktober 2009

Es ist doch nur ein Spiel!

Urteil des LG Köln vom 29.07.2009, Az.: 28 O 180/08

Begleitende und anleitende Bücher für Rollenspielen haben im Sinne des Urheberrechts den erforderlichen Werkcharakter als Sprachwerk, sie haben einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgehalt in Kombination mit der nötigen Gestaltungshöhe. Um festzustellen, ob eine unfreie Benutzung des Erstwerks vorliegt, müssen die Werke an den fraglichen Textstellen miteinander verglichen werden. Zwischen den streitgegenständlichen Bücher besteht auch kein Fortsetzungszusammenhang. Sollte dieselbe Quellbuchstruktur verwendet worden sein, so muss auch dies durch exakten Vergleich nachgewiesen werden.
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