Veröffentlichen von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen auch bei einem vom Anwalt ausgesprochenem Veröffentlichungsverbot zulässig
Einer Zeitschrift ist es erlaubt Abschnitte aus einem Anwaltsschriftsatz als Zitat zu veröffentlichen, selbst dann, wenn der verfassende Anwalt dies untersagt. Zwar handelt es sich dabei um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dieses überwiegt aber nicht gegenüber der Meinungsfreiheit des Verlegers. Dies gilt, sofern das Zitat eine zutreffende Wiedergabe von Äußerungen ist und nicht der Anprangerung, sondern der Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse dient. Dabei ist auch zu beachten ob der sich äußernde Anwalt die geforderte Diskretion ernstlich erwarten darf. Den Presseorganen ist es zudem nicht zumutbar sich beim Verfassen jedes Beitrags darum zu kümmern, jede per Internet-Recherche mögliche Erkennbarkeit des Betroffenen zu vermeiden.