Inhalte mit dem Schlagwort „Beschaffenheitsangabe“

30. April 2018

„Passende“ Felgen dürfen keine zulassungsrechtliche Prüfung erfordern

verschiedene Autofelgen an der Wand
Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des AG München vom 18.10.2017, Az.: 242 C 5795/17

Die Aussage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ impliziert, dass die Felgen für diesen Fahrzeugtyp ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden können. Sichert der Verkäufer dies zu, so hat er die Beschaffenheit der Kaufsache dahingehend bestimmt, dass die Felgen ohne Weiteres für den betroffenen Fahrzeugtyp genutzt werden können. Die Beschreibung der Felgen als „passend“ bedeutet nicht nur, dass sich die Felgen rein technisch gesehen montieren lassen, sondern dass sie für die angegebene Fahrzeugklasse ohne Weiteres geeignet sind und gerade kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden muss.

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14. Januar 2013

INSTANTCOAT

Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12 Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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