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28. Juli 2009

Beschlagnahme von Emails eines Nichtbeschuldigten zulässig

Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009, Az.: 2 BvR 902/06

Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG erstreckt sich auch auf Emails, die zwar schon abgerufen worden sind, sich aber wie bei IMAP-Mailkonten üblich, dennoch weiterhin auf dem Server befinden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass solche Mails auch in umfangreichem Maße beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Gleiches gilt auch dann, wenn das Mailkonto einer Person gehört, die selbst nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren ist.
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