Inhalte mit dem Schlagwort „beschreibend“

01. Februar 2010

„Wurzellockstoff“

Beschluss des BPatG vom 15.12.2009, Az.: 33 W (pat) 1/08

Die Wortmarke "Wurzellockstoff" ist mangels Unterscheidungskraft für die Bereiche "Düngemittel" und "land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse" nicht eintragungsfähig. Bereits die Zusammensetzung der Einzelelemente "Wurzel-", "-lock-" und "-stoff" wird vom Verkehr nicht als Marke, sondern als beschreibender Sachbegriff verstanden, so das BPatG.
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22. Dezember 2009

„ID“ ist kein Markenname

Beschluss des BPatG vom 05.08.2009, Az.: 28 W (pat) 103/08 Die Buchstabenkombination "ID" ist mangels Unterscheidungskraft nicht für die Waren der Klasse 13 "Munition und Geschosse" eintragbar. Das Bundespatentgericht sieht in "ID" eine im allgemeinen Sprachgebrauch stehende Abkürzung mit dem Bedeutungsgehalt "Identifikation, Identität, Kennzeichnung". Daher werde sie vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnender Hinweis sondern als beschreibende Sachangabe aufgefasst, womit eine Markeneintragung nicht möglich sei.
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02. September 2009

Geringe Kennzeichnungskraft beschreibender Domainnamen

Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09

Umschreibt der Domainname das Thema des betriebenen Portals, dann ist die Zusammensetzung mit der Endung ".de" lediglich ein Hinweis auf die Internetpräsenz und kein Herkunftshinweis. Auch eine hohe Anzahl von Nutzern des Portals lässt nicht darauf schließen, dass diese in dem Namen einen Herkunftshinweis sehen. Wird eine ähnliche Internetseite mit ähnlichem Domainnamen, dem "www" vorangestellt ist, um eine Domain mit hinweisenden beschreibenden Inhalt zu erhalten, angeboten und besteht zwischen den Dienstleistungen Ähnlichkeit, ist der Abstand durch die jeweils gewählten Domainnamen ausreichend.
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31. August 2009

Schweizer Rechtsanwälte

Beschluss des BPatG vom 28.04.2009, Az.: 24 W (pat) 32/08

Die Bezeichnung "Schweizer Rechtsanwälte" eignet sich zur beschreibenden Verwendung, die auf Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten oder erbracht werden, hinweist. Zwar bringt der Anmelder dagegen vor, dass die Bezeichnung nach dem üblichen Namensbildungsprinzip bei Kanzleien einer Anwaltskanzlei mit dem Namen "Schweizer" den Namen gibt. Überwiegende Verkehrskreise verbinden den Namen aber mit Anwälten aus der Schweiz. Es bleibt dem Anmelder aber unbenommen, seine Kanzlei so zu bezeichnen, auch wenn der Name nicht eintragungsfähig ist.
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27. August 2009

Doppel-Klick öffnet keine Marke

Beschluss des BPatG vom 06.05.2009, Az.: 29 W (pat) 96/07

Der Wort-Bildmarke "Doppel-Klick" fehlt es an Unterscheidungskraft. Der Begriff ist ein lexikalisch nachweisbarer Fachausdruck, der breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig ist. Die Bezeichnung ist als beschreibende Aussage dahingehend zu betrachten, dass die betreffenden Waren per Doppel-Klick aufgerufen werden können, also meist in elektronischer Form angeboten werden und auf diese Weise Zugang möglich ist. Des weiteren kann der Begriff eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands der Waren sein, die sich u.a. mit EDV beschäftigen.
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21. Juli 2009

Dr. No beschreibt bloß die Ware

Urteil des EuG vom 30.06.2009, Az.: T-435/05

Soll festgestellt werden, ob ein Zeichen, hier der Titel eines Films, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als Marke benutzt worden ist, muss dies explizit nachgewiesen werden. Werden die Zeichen als beschreibender Hinweis auf Waren genutzt und sind die Waren auch mit anderen Herkunfstangaben versehen, so zeigt dies nur die betriebliche Herkunft aus derselben Serie. Dient das Zeichen, welches der Name einer Figur aus einem Film ist, als Verbindung einer Ware zum Film, so ist dies nur beschreibend.
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