„Fast Technology“
Beschluss des BPatG vom 17.01.2012, Az.: 33 W (pat) 558/10 Die Wortmarke „Fast Technology“ ist nicht eintragungsfähig. Zum einen ist das Zeichen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich beschreibend, da es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels der Waren hinweist. Zum anderen ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da bei beschreibenden Angaben kein Anhaltspukt dafür besteht, dass der Verkehr diese als Unterscheidungsmittel versteht.
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