Keine Unterscheidungskraft für die Bezeichnung „Pornofreunde“
Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010, Az.: I-4 U 224/09
Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke "pornofreunde" ist im Bezug auf Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering zu betrachten. Das Wortelement hat überwiegend beschreibenden Charakter und ist somit als Marke nicht schutzfähig, denn es werden schlicht "Freunde" des "Pornos" angesprochen. Unter einem „Pornofreund“ wird man jemanden verstehen, der gerne Pornographie konsumiert, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung. Damit verweist dieser Begriff wiederum überwiegend beschreibend allgemein auf das Angebot von Pornographie hin.