Inhalte mit dem Schlagwort „Beschreibung“

12. April 2021

Irreführung durch Kanalbeschreibung auf YouTube?

Frau zegt ein Video auf dem Laptop
Urteil des OLG Hamburg vom 13.08.2020, Az. 3 U 171/19

Auch die Kanalbeschreibung eines YouTube-Kanals stellt, wenn sie werbliche Angaben enthält, eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das gilt auch wenn ansonsten sämtliche Inhalte des Kanals gelöscht wurden. Eine Irreführung liegt solange vor, wie die unrichtige Werbeangabe vorhanden und geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen. Es ändert sich also nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall hätten erkennen können, dass der Kanal aufgelöst wird.

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30. Juli 2013

Abkürzung eines beschreibenden Begriffs kann Unternehmenskennzeichen sein

Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12 Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
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21. Mai 2013

„Kaleido“ nicht gleich „Kaleidoskop“

Beschluss des BGH vom 22.11.2012, Az.: I ZB 72/11 a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen. b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden.
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21. September 2011

„Syltsilber“ – kein Silber auf Sylt

Beschluss des BPatG vom 05.08.2011, Az.: 28 W (pat) 72/10 Der Wortmarke "Syltsilber" fehlt in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Es kommt nicht darauf an, ob die Originalität der Aussage als besonders hoch anzusehen ist. Maßgeblich ist nur, ob die Wortmarke (auch) als betriebsbezogener Hinweis wahrgenommen werden kann.
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12. September 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Fruuta“ und „Fructa“

Beschluss des BPatG vom 26.08.2011, Az.:26 W (pat) 83/08 Die Marke „Fructa“ steht in enger sprachlicher Verbindung zum Begriff Fructose und Frucht. Sämtliche eingetragene Warenklassen enthalten Früchte bzw. weisen einen fruchtigen Geschmack auf. Deshalb ist von einer geringen Kennzeichnungskraft und von einem geringen Schutzumfang auszugehen. Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich die Zeichen ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. 
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27. August 2009

Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall

Beschluss des BPatG vom 14.07.2009, Az.: 33 W (pat) 121/07

Die Wortfolge " Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände - Schwäbisch Hall" ist als Wortmarke eintragungsfähig. Der erste Bestandteil des Slogans lässt beim Verkehrteilnehmer den Gedanken aufkommen, dass die Bausparkasse sich als Marktführer bezeichnet. Um in der Wortfolge Merkmalsbezeichnungen zu finden, müssten nicht nur Gedankenschritte, sondern auch Spekulationen getätigt werden. Eine benötigte Beschreibung der Dienstleistung innerhalb des Slogan entfällt daher. Die Angabe Schwäbisch Hall wird als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter und nicht als geographische Angabe verstanden.
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08. Juni 2009

„TheAuditor“ zu beschreibend!

Beschluss des BPatG vom 05.02.2009, Az.: 30 W (pat) 56/06

Bei der Bewertung der anzumeldenden Wortfolge "TheAuditor" wird auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abgestellt. Es liegt ein enger beschreibender Bezug vor, da die verfahrensgegenständlichen Waren in näheren Zusammenhang zur Tätigkeit oder Ausbildung eines Auditors stehen oder Informationen über die Aufgaben des Auditors vermitteln. Der Marke fehlt daher die Unterscheidungskraft.

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18. Mai 2009

Keine Marke, die sich zur Beschreibung eignet

Beschluss des BPatG vom 03.03.2009, Az.: 24 W (pat) 52/07

Besteht eine Marke nur aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale von Waren dienen, so darf sie nicht eingetragen werden. Ausreichend ist allein die Eignung der Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Eine solche Bedeutung hat eine Marke, wenn sie schlagwortartig als Synonym für eine Verwendung steht, ohne dass auf konkrete Waren Bezug genommen wird.

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23. April 2009

Cool

Beschluss des BPatG vom 16.03.2009, Az.: 27 W (pat) 69/09 Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
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