Widerruf der Beschwerderücknahme
Beschluss des BPatG vom 15.09.2009, Az.: 33 W (pat) 78/07
Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.