Inhalte mit dem Schlagwort „Bestandteile“

19. November 2015

Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einem Wortbestandteil

Küchenherd mit Ofen in schwarz weißer Gestaltung
Urteil des EuG vom 24.09.2015, Az.: T-317/14

Der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke umfasst laut Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 207/2009 auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Wird also einer dreidimensionalen Marke, die sich in der Form eines Kochherds erschöpft, bei Benutzung ein Wortbestandteil hinzugefügt, der die Unterscheidungskraft der Marke nicht zu beeinflussen vermag, so kann von einer ernsthaften Benutzung der Marke ausgegangen werden.

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29. September 2011

„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?

Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10

Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.
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24. Januar 2011

„T-„ als Wortmarke schutzfähig

Beschluss des BGH vom 10.06.2010, Az.: I ZB 39/09 Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.
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