Inhalte mit dem Schlagwort „Bestellung“

26. Juni 2019 Top-Urteil

Bestellverfahren mittels „Amazon Dash Button“ verletzt Informationspflichten

Order Now Button
Urteil des OLG München vom 10.01.2019, Az.: 29 U 1091/18

Bestellvorgänge anhand von Amazon Dash Buttons, die per Knopfdruck eine Warenbestellung über das Internet auslösen, sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu intransparent und damit rechtswidrig. Bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr muss insbesondere die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung hinreichend gekennzeichnet sein, etwa durch den Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“. Zudem wird der Verbraucher bei der Verwendung der Dash Buttons nicht unmittelbar vor der Bestellung über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und den Gesamtpreis informiert. Die Mitteilung der entsprechenden Informationen vor der ersten Bestellung und deren Abrufbarkeit im Internet genügen dabei nicht, da die Pflichtinformationen vor jeder konkreten Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

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20. Mai 2021

Anspruch auf Auskunftserteilung umfasst Nachforschungen bei Vorlieferanten

Fragezeichen
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 12.04.2021, Az.: 6 W 24/21

Dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 129 Abs. 2 UMV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erst ausreichend nachgekommen, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ist dem Verpflichteten die Auskunftserteilung unmöglich, so muss er dies mittels substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen beweisen. Darunter sind ebenfalls Nachforschungen bei Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmern anzustellen, wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Teil einer Lieferung markenverletzende Ware beinhaltete.

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14. August 2020

Abschluss von Kaufvertrag und Mitgliedsvertrag über einen einzigen Button unzulässig

eine weiße Hand drückt einen roten Button
Urteil des OLG Nürnberg vom 29.05.2020, Az.: 3 U 3878/19

Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Button passieren: Vorliegend musste man als Verbraucher auf den Button mit der Aufschrift "Jetzt kaufen" klicken, um den Kauf abzuschließen. Gleichzeitig schließt man dabei eine Probemitgliedschaft ab, die ohne rechtzeitige Kündigung kostenpflichtig wird. Jedoch liegen hierbei zwei typenverschiedene Verträge vor - ein Kaufvertrag und ein Mitgliedsvertrag - weshalb zwei Bestätigungen nötig sind. Ein Bestellbutton für beide Verträge gemeinsam ist somit unzulässig.

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14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

Einkaufswagen Amazon
Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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19. November 2010

Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB

Urteil des BGH vom 15.04.2010, Az.: III ZR 218/09

Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
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03. August 2010

Das vermeintliche Schnäppchen…

Pressemitteilung Nr. 32/2010 des AG München zum Urteil vom 04.02.2010, Az.: 281 C 27753/09

Ein Kaufvertrag wird immer erst dann wirksam geschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Kaufpreis einig sind. Das Anbieten von Produkten im Internet ist hierbei mit dem Auslegen von Waren im Supermarkt zu vergleichen und stellt noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Das Angebot ist erst in der Bestellung des Kunden zu sehen. Eine darauf erfolgte Bestellbestätigung des Verkäufers ist jedoch noch keine Annahme des Angebots und begründet keinen wirksamen Kaufvertrag.
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