Inhalte mit dem Schlagwort „Bestellvorgang“

22. August 2023

Kunden der Online-Ticketbörse Viagogo in Zukunft besser geschützt

Zwei schwarz-goldene Tickets
Pressemitteilung Nr. 08/2019 zum Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 33 O 6588/17

Bewirbt eine Ticketplattform ihre Angebote damit, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, stellt dies eine Irreführung dar, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft. Darüber hinaus muss der Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert werden, da es sich hierbei um vertragswesentliche Informationen handelt. Dabei ist zu beachten, dass Identität und Anschrift eines privaten Anbieters wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter - erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen sind.

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14. August 2020

Abschluss von Kaufvertrag und Mitgliedsvertrag über einen einzigen Button unzulässig

eine weiße Hand drückt einen roten Button
Urteil des OLG Nürnberg vom 29.05.2020, Az.: 3 U 3878/19

Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Button passieren: Vorliegend musste man als Verbraucher auf den Button mit der Aufschrift "Jetzt kaufen" klicken, um den Kauf abzuschließen. Gleichzeitig schließt man dabei eine Probemitgliedschaft ab, die ohne rechtzeitige Kündigung kostenpflichtig wird. Jedoch liegen hierbei zwei typenverschiedene Verträge vor - ein Kaufvertrag und ein Mitgliedsvertrag - weshalb zwei Bestätigungen nötig sind. Ein Bestellbutton für beide Verträge gemeinsam ist somit unzulässig.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

Mann drückt auf Einkaufswagen Symbol
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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25. Januar 2016

Angabe der Sitzplatzreservierungsgebühr bei Online-Buchung von Flügen

Ein Finger drückt auf eine grüne Taste einer Tastatur mit der Aufschrift "Jetzt buchen".
Urteil des KG Berlin vom 07.10.2015, Az.: 5 U 45/14

Die Anzeige von fakultativen, zusätzlichen Sitzplatzreservierungs-Gebühren bei Online-Buchungen von Flugreisen muss nicht am Beginn der Buchung der Flugreise, sondern erst bei Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung erfolgen. Es ist damit nicht nötig, dass diese bereits am Anfang der Buchung der Flugreise erscheinen. Dieser Zeitpunkt kann somit auch nach Auswahl der konkreten Flugreise liegen.

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20. Oktober 2013

Überraschende Verlängerungsklausel unwirksam

Urteil des AG Minden vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 Eine Verlängerungsklausel in den AGB eines Online-Dienstleistungsportals, die sich im Bestellformular unterhalb der Fußnoten und des "Zurück"-Buttons befindet, ist aufgrund dieser Positionierung überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
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21. August 2009

Versandkostenangabe nach Einleitung der Bestellung nicht ausreichend

Urteil des OLG Hamm vom 02.07.2009, Az.: 4 U 73/09

Wenn in Online-Shops die Versandkosten zwar vor Abschluss der Bestellung aber erst nach Beginn des Bestellvorganges dem Verbraucher angezeigt werden, erfüllt das nicht das Gebot der Preiswahrheit und -klarheit. Der Verkäufer muss vor Beginn des Bestellvorganges über die genauen Versandkosten informiert werden, auch wenn er sich nach Einleitung der Bestellung noch nicht rechtlich gebunden hat. Das Darstellen abstrakter gestaffelter Preise nach Kubikmeter der Ware im Vorfeld der Bestellung ist nicht ausreichend, da der Kunde nicht verlässlich daraus die Preise kalkulieren und ableiten kann.
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