Unzulässige Videoüberwachung von Ferienwohnungen
Videoaufzeichnungen von öffentlich zugänglichen Bereichen im Umfeld von Ferienwohnungen und deren Zugänglichmachung über das Internet zu Werbe- und Informationszwecken potentieller Gäste stehen in Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sind somit unzulässig. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Erhebung personenbezogener oder zumindest personenbeziehbarer Daten als unvermeidbare Nebenfolge der Aufzeichnung der näheren Umgebung ungewollt oder gar unerwünscht ist. Eine Videoüberwachung ist insbesondere dann zulässig, wenn sie durch berechtigte Interessen gerechtfertigt ist, die vorliegend jedoch nicht ersichtlich sind. Eine Videoüberwachung scheitert jedenfalls daran, dass ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der beobachteten Personen vorliegt und dieses als schutzwürdiges Interesse überwiegt.