Inhalte mit dem Schlagwort „Bestimmtheit“

19. Februar 2018

Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss hinreichend bestimmt sein

Briefumschlag-Symbol in grau mit dem Schriftzug "Werbung" in rot
Beschluss des KG Berlin vom 11.01.2018, Az.: 5 W 6/18

Ein Verbotsantrag "Werbeschreiben per E-Mail zu senden ..." (ohne Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wenn die Parteien gerade darüber streiten, ob die zugesandte E-Mail als "Werbeschreiben" zu qualifizieren ist.

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23. März 2017

Ein innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesendetes Buch unterliegt der Buchpreisbindung

Bücherstapel mit einem aufgeschlagenen Buch auf Holz
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.11.2016, Az.: 4 HK O 6816/16

Grundsätzlich dürfen nach dem Prinzip der Buchpreisbindung neue Bücher nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem gebrauchte Bücher. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch den Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Darunter fallen jedoch keine Bücher, die innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesendet werden.

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19. September 2016

Zur Bestimmtheit der Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Briefkasten mit der Aufschrift "Werbung, ja bitte!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15

Die Einwilligung des Verbrauchers in eine vorformulierte Einverständniserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung zwecks der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel ist unwirksam, wenn sich diese Erklärung auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und zugleich nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen von den entsprechenden Unternehmen angeboten und beworben werden.

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31. Juli 2009

„Übergabe an Paketdienst in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang“

Beschluss des KG Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07

1. Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Gesetzliche Regelungen zur AGB-Kontrolle sind zumindest dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen.
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