Unwirksames „Vertragsstrafeversprechen“ bei fehlender Festlegung eines Vertragsbestandteils
Ein Unterlassungsvertrag, der nicht festlegt, durch wen die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt wird, ist unwirksam, da dann in der zwischen den Parteien zustande gekommenen Verstragsstrafenvereinbarung eine Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile fehlt.