Zur Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe während der Fahrt
§ 23 Abs. 1a StVO verbietet dem Führer eines Fahrzeugs die Benutzung seines Mobiltelefons, wenn dieses für die Nutzung aufgenommen oder gehalten werden muss. Unter Benutzung versteht man dabei jede bestimmungsgemäße Verwendung von Bedienfunktionen, also auch die Nutzung des Telefons als Navigationshilfe. Diese erfordert nämlich einen Abruf von Daten und stellt mithin einen für ein Mobiltelefon typischen Kommunikationsvorgang dar.