Inhalte mit dem Schlagwort „Bestseller“

11. Juni 2015

„Ich bin dann mal weg.de“ ist dann mal weg

Wanderer wanert mit einem Gehstock in der rechten Hand und einem großen blauen Rucksack auf einem Feldweg zwischen grünen Wiesen
Urteil des OLG Köln vom 05.12.2014, Az.: 6 U 100/14

Wirbt ein Reiseunternehmen mit dem Titel eines bekannten Bestsellers unter Anfügung lediglich des Domain-Zusatzes „.de“, so können dadurch Titelschutzrechte verletzt werden. Zwar handelt es sich bei dem konkreten Titel „Ich bin dann mal weg“ des Autors Hape Kerkeling um eine allgemeingültige Redewendung; für den Titelschutz kommt es allerdings lediglich darauf an, dass der Titel zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken geeignet ist. Hinzu kommt, dass das Buch einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist und diese Bekanntheit auch zum Zeitpunkt der Nutzung des Werbeslogans bestand. Nicht zuletzt aus diesem Grund war dessen Nutzung unzulässig und ist somit zu unterlassen.

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11. September 2014

Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ ist Kunst

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.08.2014, Az.: I-20 U 63/14

Der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genießt aufgrund seiner satirisch-ironischen Formulierung Kunstfreiheit. Insbesondere ist keine Verwechslungsgefahr zu den Werken der sog. „Wanderhuren-Reihe“, die aus der Feder von Iny Lorentz stammen, zu sehen. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass auf Grund des Bekanntheitsgrades dieser Reihe eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in Betracht kommt, jedoch ist diese nicht als rechtswidrig anzusehen. Das Buch soll gerade nicht als historischer Roman angesehen werden, sondern eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffen.

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