Inhalte mit dem Schlagwort „Betreiber der Website“

26. September 2022

Die Einbindung von Google-Fonts ohne Einwilligung verstößt gegen die DSGVO

mehrere IP-Adressen auf einem weißen Blatt
Urteil des LG München I vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20

Mit sog. „Google Webfonts“ kann der Seitenbetreiber bestimmte Schriftarten für den Besucher seiner Website anzeigen lassen. Hierfür baut der Browser des Besuchers automatisch eine Verbindung mit dem Google-Netzwerk auf, welches anschließend die Fonts lädt. In diesem Prozess wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen. Dies ist aber nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, weil die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstelle. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, steht dem Nutzer ein Unterlassungsanspruch gegen den Seitenbetreiber zu. Daneben hat der Nutzer auch einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO. Das Gericht hat zugunsten des Nutzers insoweit einen Betrag in Höhe von EUR 100 ausgeurteilt.

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10. April 2018

Zueignung von verbotenen Inhalten einer Website durch Verlinkung

Links-Taste mit Finger
Beschluss des VGH München vom 05.01.2018, Az.: 7 ZB 18.31

Der VGH München hat entschieden, dass sich der Betreiber einer Website die Inhalte einer anderen Website durch eine Verlinkung zu eigen macht. In dem Rechtsstreit war dem Anbieter einer Website die weitere Verbreitung und Zugänglichmachung einer Verlinkung auf seiner Website aufgrund des abgebildeten rechtsextremen Inhalts untersagt worden. Der streitgegenständliche Bescheid wurde vom Gericht bestätigt, da sich der Inhaber der Website durch die Verlinkung den rechtsextremen Inhalt zu eigen gemacht hatte. Dem steht auch das Vorbringen des Klägers nicht entgegen, ihm seien die betreffenden Inhalte nicht bekannt gewesen und er habe sich mittlerweile von diesen distanziert.

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06. März 2014

Keine Störerhaftung des Domaininhabers für fehlende Pflichtangaben

Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2013; Az.: 4 u 100/13

Der Inhaber einer Domain haftet für fehlende Pflichtangaben einer Website nicht, wenn er selbst nicht der Betreiber ist. Hier kommt die Haftung des Domaininhabers für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nur bei einer klaren und eindeutigen Rechtsverletzung in Betracht.

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