Beschluss des BPatG vom 27.11.2012, Az.: 25 W (pat) 551/12 Der Eintragung der Wortmarke „Persischer Granatapfel“ für vorwiegend teehaltige Nahrungs- und/oder Genussmittel des täglichen Lebensbedarfs stehen Schutzhindernisse entgegen. Denn da bei der Wortkombination „Persischer Granatapfel“ ein beschreibender Begriffsinhalt dahingehend im Vordergrund steht, dass die persischen Granatäpfel als Inhaltsstoff oder als Geschmacksrichtung verstanden werden, fehlt ihr die für eine Markenanmeldung erforderliche Unterscheidungskraft. Aus diesem Grund ist die Wortfolge auch nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
Beschluss des BPatG vom 24.05.2012, Az.: 25 W (pat) 544/11 Die schlagwortartige Wortfolge "GIB DIR DEN KICK" verfügt nicht über ausreichend Unterscheidungskraft. Sie gibt den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, vielmehr stellt sie in Verbindung mit den beanspruchten Waren - Süßwaren, Kaugummi, Bonbons, etc. - einen Kaufappell dar, der die Verbraucher zum Kauf der als anregend oder berauschend beworbenen Produkte bewegen soll.
Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (pat) 514/11 Die Wortfolge "Insel der Balance" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine das Gleichgewicht wiederherstellende Wirkung hat, welche dem Konsumenten Entspannung und Ruhe verschafft. Die Wortfolge weist daher einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren auf. Darüber hinaus wird der Verkehr in der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Beschluss des BPatG vom 24.03.2011, Az.: 29 W (pat) 203/10 Dem in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau ausgestalteten Wort-/Bildzeichen "Volks.T-Shirt" stehen nicht die Hindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses entgegen. Da es sich bei dem Gesamtbegriff um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, kommt dem Zeichen in Bezug auf die Waren keine beschreibende Bedeutung zu.Vielmehr hat sich der Verkehr aufgrund der Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen an diese Art der Kennzeichnung gewöhnt und erblickt darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
Beschluss des BPatG vom 15.12.2010, Az.: 25 W (pat) 7/10
Der Eintragung der Wortfolge "lieblings Eis wie frisch verliebt" steht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Es fehlt an einem geeigneten Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der Bestandteil "lieblings" ist ein vielfach verwendetes Wortbildungselement, welches ausdrückt, dass etwas in höchster Gunst steht. Auch die regelwidrige Schreibung verdeutlicht dem Verkehr nicht, dass es sich um die Geschäftsbezeichnung des herstellenden Betriebes handelt. Die Verwendung in Verbindung mit der Art der Ware hat daher den werbemäßig, positiv verstärkenden Effekt eines Slogans, und nicht eines Herkunftshinweises.
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