Inhalte mit dem Schlagwort „Betriebsgeheimnis“

28. Februar 2023

Berechtigtes Interesse ermöglicht nicht automatisch Akteneinsicht

Gesetzbuch Markenrecht mit einem Richterhammer
Beschluss des BayObLG vom 29.06.2022, Az.: 102 VA 14/22

Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Akteneinsicht beim DPMA, selbst wenn Indizien bestünden, dass eine Markeninhaberin ihre Marke lediglich dazu benutze, um gegen Dritte vorzugehen. In seinem Beschluss bekräftigte das BayObLG die Entscheidung des LG München, dass das Vorliegen eines rechtlichen Interesses keinen Anspruch auf Akteneinsicht darstelle, sondern vielmehr den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung eröffne. Für eine Akteneinsicht ist nach Auffassung des Gerichts ein Überwiegen des berechtigten Interesses gegenüber den Interessen der Betroffenen an der Wahrung von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen und ggf. an der Vertraulichkeit persönlicher Daten erforderlich.

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11. November 2019

Widerspruch gegen Auskunft über Betriebsprüfung scheitert

Verbraucherinformationsgesetz
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Karlsruhe vom 16.09.2019, Az.: 3 K 5407/19

Über das Internet Portal "Topf Secret" hatte eine Privatperson Auskunft über die lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen eines Marktes beantragt. Dagegen legte die Betreiberin des Marktes Widerspruch ein. Dieser scheiterte jedoch, denn nach dem Verbraucherinformationsgesetz hat jedermann einen Anspruch auf diese Informationserteilung, auch wenn sie über die Internetseite "Topf Secret" öffentlich gemacht werden könnten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Marktes wären in diesem Fall auch nicht betroffen, sodass diese der Informationsherausgabe auch nicht entgegen stehen können.

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04. Oktober 2019

Verstöße bei Lebensmittelkontrollen dürfen an Dritte herausgegeben werden

Fotolia_266608651: Ordner mit der Beschriftung "Lebensmittelrecht. Daneben zwei Paragrahpen in grau und blau
Beschluss des VG Düsseldorf vom 07.06.2019, Az.: 29 L 1226/19

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Herausgabe von Verstößen bei Kontrollen im Lebensmittelsektor an Dritte ist gescheitert. Jeder ist laut Wortlaut des Gesetzes dazu berechtigt Informationen über Lebensmittelverstöße eines Betriebs zu erhalten, unbeachtlich seiner Motive. Dass keine Lebensmittelkontamination oder die drohende Gefahr davon festgestellt wurde ist unerheblich. Auch das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist nicht berührt, da die Geheimhaltung von festgestellten Rechtsverstößen kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse darstellt. Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung von möglicherweise mehreren Jahren ist auch nicht vertretbar, weil es sowohl im öffentlichen Interesse, als auch in der des Verbrauchers liegt Verstöße zeitnah zu erfahren, die seine Kaufentscheidung beeinflussen könnten.

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26. Juli 2019

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Zwei Frauen in weißen Kitteln lächeln
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Gießen vom 18.06.2019, Az.: 4 L 1902/19.GI

Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel, die anlässlich von Kontrollen in Lebensmittelgeschäften ermittelt worden sind. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Herausgabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelkontrollen. Die bei den Behörden vorhandenen Informationen sollen zugänglich gemacht werden, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann und um eine transparente Gestaltung des Marktes zu erreichen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat einen weiten Informationszugang zum Zweck, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden können.

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27. August 2015

Auskunftsrecht der Presse auch beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Schriftzug "Vertraulich" auf Papierschnipseln
Pressemitteilung Nr. 22/2015 zum Urteil des BVerwG vom 25.03.2015; Az.: BVerwG 6 C 12.14

Vertreter der Presse können bei einem überwiegenden Informationsinteresse von der staatlichen Liegenschaftsverwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen. Somit schließt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Auskunftsansprüche der Presse nicht unbedingt aus.

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30. März 2009

Erteilung einer presserechtlichen Auskunft

Urteil des VG Arnsberg vom 30.01.2009, Az.: 12 K 1088/08

Die Presse kann Auskunft von der öffentlichen Hand begehren, soweit die Inhalte der Auskunft nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betreffen. Gehaltene Aktien unterfallen gerade keinem Geheimhaltungsinteresse. Insbesondere erfasst der Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts, deren sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.
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